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Bekanntmachung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Nördlich der Lilienstraße" der Stadt Königsbrunn

  • Amtliche Bekanntmachungen

Der Beschluss des Stadtrats zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 vom 08.11.2022 wird bekanntgegeben. Somit tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Stadtrat der Stadt Königsbrunn hat in der Sitzung am 08.11.2022 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung, bestehend aus Planzeichnung (Fassung vom 08.11.2022) und Textteil mit Begründung (Fassung vom 08.11.2022), beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Nördlich der Lilienstraße" mit Begründung bei der Stadtverwaltung Königsbrunn, Marktplatz 7, Zimmer 213, zu den allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und

4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Königsbrunn, 17.11.2022

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